
Ton-Rundfunkgenehmigung
VORDERSEITE:
Nr. der Genehmigung BL 870158 *
Poststempel: Remscheid-Lüttringhausen, 05.11.58
Kartei-Nr. L3/33 (Diese Nr. bei allen Eingaben und Zahlungen angeben)
- Sorgfältig aufbewahren -
Deutsche Bundespost
Ton-Rundfunkgenehmigung
Herrn Helmut Kramp, Klauserfeld 21, wird hiermit die Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben eines
Ton-Rundfunkempfängers nach den "Bestimmungen über den Rundfunk" vom
27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940) erteilt.
RÜCKSEITE:
Wichtige Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer
1. Als Ton-Rundfunkempfänger gelten alle Einrichtungen zum Empfang von Ton-Rundfunksendungen durch
Funk Funk oder über Draht (z.B. Ton-Rundfunkempfangsgeräte, Anschlüsse von Lautsprechern,
Kopfhörern oder Verstärkern an Ton-Rundfunkempfänger oder an den Drahtfunk).
2. Diese Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, einenTon-Rundfunkempfänger zu betreiben, und zwar
an einer beliebigen Stelle. Lediglich in seinem Privathaushalt auf dem umseitig angegebenen
Grundstück darf er mehrere Empfänger gleichzeitig betreiben.
3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele
Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen, und
zwar müssen sich diese auf demselben Grundstück befinden wie der Ton-Rundfunkempfänger
selbst. Der Benutzer einer solchen Fremdhörstelle muß selbst auch eine
Ton-Rundfunkgenehmigung haben.
4. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke und Räume,
in denen sich Ton-Rundfunkempfangseinrichtungen befinden, jederzeit zu gestatten.
5. Die Ton-Rundfunkgebühr ist am Ersten jedes Monats fällig, sie wird monatlich vom
Postzusteller eingezogen oder auf Antrag vom Postscheckkonto abgebucht. Die Ton-Rundfunkgebühren sind
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Ton-Rundfunkempfänger oder Hörstellen
benutzt werden oder nicht. Vor der Aushändigung der Ton-Rundfunkgenehmigung ist die erstmals
fällige Gebühr zu entrichten.
6. Diese Genehmigung erlischt beim Verzicht (Abmeldung) des Ton-Rundfunkteilnehmers oder beim Widerruf
durch das Postamt. Verzicht nur zum Monatsende, und zwar schriftlich bis spätestens 16.
des Monats! Widerruf durch das Postamt bei Verstößen gegen die Rundfunkvorschriften
oder bei sonstigem Mißbrauch, vor allem bei Nichtzahlung der Gebühren.
7. Beim Erlöschen dieser Genehmigung Ton-Rundfunkempfänger und Hörstellen sogleich
außer Betrieb setzen, d.h. alle Verbindungen des Empfängers mit Antennen, Erdleitungen
und Stromquellen abtrennen! Auf Verlangen des Postamts sind Antennen und Leitungen zu Hörstellen
binnen einer Woche zu entfernen.
8. Diese Genehmigung sorgfältig aufbewahren und zusammen mit der Bescheinigung über die
Zahlung der fälligen Gebühren stets bei den benutzten Empfängern oder Hörstellen
bereithalten! Genehmigung und Empfangsbescheinigung auf Verlangen den Beauftragten der Deutschen
Bundespost vorzeigen! Nach Erlöschen (s. 6) an das Postamt zurückgeben!
9. Nähere Auskunft erteilt die Rundfunkstelle des Postamts.
Hiermit wird zugleich bescheinigt, daß die erstmals fällige Gebühr für
diese Genehmigung in Höhe von ........DM für den Monat ............... 195......
entrichtet worden ist.

Fernseh-Rundfunkgenehmigung
VORDERSEITE:
Ton L3/33 -- Fs L3/13
Herrn Helmut Kramp wird hiermit unter umstehenden Auflagen die Genehmigung erteilt,
in seinen Räumen Remscheid-Lüttringhausen, Klauserfeld 21, eine
Fernseh-Rundfunkempfangsanlage zu errichten und zu betreiben.
Poststempel: Remscheid-Lüttringhausen, 05.11.58
Nr. A 251445
INNENSEITE:
1. Die Fernseh-Rundfunkgenehmigung berechtigt den Inhaber, eine Fernseh-Rundfunkempfangsanlage
ausschließlich in den umstehend bezeichneten Räumen zu errichten und zu betreiben.
nachträglich eingefügt:
zu 1. Die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage muß den "Technischen Vorschriften für
Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen" (Amtsblatt des Bundesministers für das
Post- und Fernmeldewesen Nr. 107/1958) entsprechen.
2. Der Inhaber dieser Genehmigung muß im Besitz einer gültigen, für ihn ausgestellten
Ton-Rundfunkgenehmigung sein.
3. Die Fernseh-Rundfunkgenehmigung ist nicht übertragbar.
4. Mit der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage dürfen nur solche Sendungen empfangen werden, die
für die Allgemeinheit bestimmt sind. Sollten unbeabsichtigt andere Sendungen empfangen werden,
so dürfen sie weder aufgezeichnet noch anderen mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke
ausgewertet werden; das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht irgendwie
zur Kenntnis anderer gebracht werden.
5. Eine gewerbsmäßige Ausnutzung der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage bedarf der
Zustimmung der Deutschen Bundespost.
6. Durch die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage darf der Betrieb von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen
Zwecken dienen, nicht gestört werden.
7. Der Inhaber der Genehmigung hat Antennen, Erdleitungen und Anschlußleitungen auf seine Kosten
zu ändern, wenn sie den Ausbau, die Änderung oder die Aufhebung von Fernmeldeanlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, behindern.
8. Werden die kennzeichnenden Merkmale der Fernseh-Rundfunksender geändert (insbesondere
Änderung des Sendeverfahrens und Frequenzwechsel), so hat der Inhaber dieser Genehmigung, falls er
seine Anlage weiterbetreiben will, die gegebenenfalls notwendig werdenden Änderungen an seiner
Fernseh-Rundfunkempfangsanlage auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
9. Den Beautragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Räume, in denen sich die
Fernseh-Rundfunkempfangsanlage befindet, zu den verkehrsüblichen Zeiten zu gestatten.
Befinden sich Teile der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage (z.B. Antennen) außerhalb der
im Verfügungsbereich des Inhabers der Genehmigung liegenden Räume, so hat dieser den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu verschaffen. Auf Verlangen sind
den Beauftragten die Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigungen und die Empfangsbescheinigungen über
die Entrichtung sowohl der Ton- als auch der Fernseh-Rundfunkgebühr für den laufenden
Monat vorzulegen.
10. Die Gebühr für die Fernseh-Rundfunkgenehmigung beträgt für jeden angefangenen
Kalendermonat 5,-- DM. Die Gebühr ist monatlich im voraus fällig und ohne Rücksicht
darauf zu entrichten, ob die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage betrieben wird.
11. a) Die Genehmigung erlischt bei Verzicht auf diese oder die Ton-Rundfunkgenehmigung durch den
Inhaber und bei Widerruf dieser oder der Ton-Rundfunkgenehmigung durch die Deutsche Bundespost.
b) Der Verzicht kann nur zum Monatsende erklärt werden und ist schriftlich bis zum 16. des
Monats dem zuständigen Postamt mitzuteilen.
c) Der Widerruf kann bei Verstößen gegen die Auflagen der Genehmigung ausgesprochen werden.
12. Nach dem Erlöschen der Fernseh-Rundfunkgenehmigung ist die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage
unverzüglich außer Betrieb zu setzen, auf Verlangen ganz oder teilweise abzubauen und
die Genehmigung dem zuständigen Postamt zurückzugeben.
13. Der Inhalt dieser Genehmigung kann jederzeit geändert werden.

Empfangsbescheinigung über Fernseh-Rundfunkgebühren
Zur Kartei-Nr. L3 / 13
Achtung! Siehe Rückseite
5,- DM Fernseh-Rundfunkgebühren für den Monat November 1958 von Herrn Helmut Kramp,
Klauserfeld 21 erhalten.
Postamt Remscheid-Lüttringhausen, 06.11.58
Tillmanns (Unterschrift des einziehenden Beamten)
Zur gefälligen Beachtung: Empfangsbescheinigungen mit geänderter Betragsangabe
sind ungültig. Wohnungsändrungen bitten wir dem Zustellpostamt unverzüglich
schriftlich mitzuteilen unter Beifügung der Genehmigungsurkunde.
RÜCKSEITE:
Achtung!
Sie ersparen sich selbst
• die Kosten für Mahnschreiben,
• den Ärger über den Widerruf Ihrer Rundfunkgenehmigung,
• den Weg zum Postschalter,
dem Zusteller: unnötige Gänge,
Ihrem Postamt: viel überflüssige Arbeit,
wenn Sie Ihre Rundfunkgebühren gleich beim ersten Einziehungsversuch an den Zusteller
zahlen, oder in den ersten Tagen des Monats an Ihr Postamt durch Postscheck überweisen.
Auf Antrag werden die Rundfunkgebühren monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
oder jährlich laufend von Ihrem Postscheckkonto gebührenfrei abgebucht.
Wir bitten Sie, bevor Sie verreisen, die Rundfunkgebühren für die Dauer
Ihrer Abwesenheit vorauszubezahlen.
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